Rechtsprechung
BVerwG, 19.04.1974 - IV B 43.74 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,7057) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutsamkeit einer Rechtssache
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1974 - IX A 98/72
- BVerwG, 19.04.1974 - IV B 43.74
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 19.04.1974 - IV B 43.74
Revisionsverfahren die Entscheidung über eine klärungsbedürftige, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage zu erwarten ist, die dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung den Rechts zu fördern; diese grundsätzliche Bedeutung: muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, d.h. es muß die konkrete Rechtsfrage bezeichnet werden, die in dem erörterten Sinne grundsätzlich und klärungsbedürftig ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
- OVG Sachsen, 08.01.2014 - 1 A 314/13
Verzicht auf mündliche Verhandlung, Widerruf der Verzichtserklärung, …
Das Gesetz verlangt damit sowohl, dass das Vorhaben nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde nur im Außenbereich durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai 1976 - IV B 43.74 -, juris Rn. 25 ff.), als auch, dass eine besondere Beziehung zum Außenbereich besteht, wie dies etwa bei einfachen Jagdhütten der Fall sein kann, die für eine ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich ist (…vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 35 Rn. 41 ff. m. w. N.).Entsprechendes gilt für die Auslegung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai 1976 - IV B 43.74 -, juris Rn. 25 ff.;… Rieger a. a. O., § 35 Rn. 41 ff. m. w. N) zu den Anforderungen an notwendigerweise im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben.